Satzung

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Vereinstätigkeit
§ 5 Verwendung der Mittel
§ 6 Mitgliedschaft
§ 6a Fördermitgliedschaft
§ 6b Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge
§ 10 Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 11a Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§ 11b Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11c Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 11d Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Rechnungsprüfung
§ 14 Beitrag
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Salvatorische Klausel
§ 17 Inkrafttreten

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Dorfliebe Asperden“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz-des Vereins ist Goch-Asperden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§52 AO, Abs. 2 Nr. 22) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§52 AO, Abs. 2 Nr. 25)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Mitwirkung, Unterstützung und Koordination der Vereinstätigkeiten der ortsansässigen Vereine zur Verwirklichung von größeren Projekten im Dorf unter Beachtung der Pflege und Erhaltung des heimatlichen Brauchtums (Gemeinschaftsveranstaltungen und – aufgaben)
  2. Pflege, Förderung und Unterstützung der Heimat- und Brauchtumspflege durch Mitwirkung bei besonderen Heimat- und Brauchtumsveranstaltungen
  3. Organisation gemeinschaftlicher Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsangebote für Vereinsmitglieder und Dorfbewohner
  4. Ortsverschönerung (Fahnenschmuck, Dorfschmuck zu Festen, Festplatz)
  5. Pflege und Instandhaltung der dörflichen Kulturdenkmale
  6. Mitwirkung, Organisation und Koordination gemeinsamer Veranstaltung (Gedenkfeier am Ehrenmal, Kirchweihfest)
  7. Organisation und Ausrichtung der gemeinsamen Dorfkirmes

§ 4 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein arbeitet auf Basis des Grundgesetztes und verteidigt die demokratischen Grundregeln.

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die Vereinsmitglieder müssen in Asperden wohnen oder im Asperdener Vereinsleben engagiert sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber schriftlich zugegangen ist.

(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 6a Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen oder auch Sachleistungen sowie Dienstleistungen unterstützen und insofern fördern.

(1) Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften sowie Personengesellschaften sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber schriftlich zugegangen ist.

(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(6) Die Mitgliedschaft ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen.

(7) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung.

(8) Fördermitglieder sind grundsätzlich berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie erhalten Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.

§ 6b Ehrenmitgliedschaft

Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

(1) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Ehrenmitglieder sind mit der Annahme der Ehrung außerordentliche Mitglieder.

(3) Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Beitragszahlung ausgeschlossen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Die Mitgliedschaft endet auch, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglied. Diese Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand des Vereins maßgebend.

Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden. Die Ausübung eines Mitgliedrechtes ist nicht übertragbar. Ausgenommen ist die schriftliche Übertragung des Stimmrechtes in einer Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Vorstand im Sinne des §26 BGB

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

§ 11a Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 11b Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr

  • Festsetzung des Beitrags und dessen Fälligkeit
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstands- mitglieder
  • die Wahl des Rechnungsprüfers
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
  • die Auflösung des Vereins
  • die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden

§11c Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Übergibt ein Mitglied dem Vorstand eine E-Mail-Adresse, so akzeptiert es damit eine Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege.

Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden bzw. per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a. die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;

b. mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(5) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, sind den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben.

§ 11d Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7) Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(9) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

(10) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere sind die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

(2) Der Vorstand setzt sich aus

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

zusammen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder im Verein sein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zur Umsetzung der Vereinszwecke. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

(4) Der Vorstand hat zudem folgende Aufgaben

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Erstellung eines Kassenberichtes
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur zwei Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Rechnungsprüfer (§ 13 Abs. 1 f).
Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

(2) Es ist ein Protokoll der Rechnungsprüfung zu fertigen. Dieses wird von der/dem Rechnungsprüfer und dem Schatzmeister unterzeichnet.

Das Protokoll der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsprüfer beantragt Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 14 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 13 Abs. 1 b).

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen dem Schützenverein Asperden e.V. 1905 sowie dem Tambourcorps Asperden zugeführt oder bei dessen Auflösung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Goch- Asperden. Die begünstigte Körperschaft hat die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§16 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Wiederwahl ist zulässig.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 17 Inkrafttreten

Die §§ 1 – 15 dieser Satzung treten mit Gründung des Vereins am 16.02.2024 und Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 29.03.2024 in Kraft. Nachfolgend erfolgt die Eintragung ins Vereinsregister.

Goch-Asperden, 29. März 2024

Eingetragen Amtsgericht Kleve VR2331 am 06.06.2024